Bitte beachten Sie folgenden Hinweis:
Seit dem 16.02.2007 ist eine Sicherheitsleistung durch Bargeld nicht mehr möglich.
Sicherheit kann nur noch wie folgt erbracht werden:
1. Bankschecks
Die Schecks dürfen frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt sein.
Sie müssen von einem in Deutschland zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank stammen und in Deutschland zahlbar sein.
2. Bankbürgschaft
Die Bürgschaft muss unbefristet, unbedingt und selbstschuldnerisch sein und muss ebenfalls von einem in Deutschland zum Betreiben von Bankgeschäften berechtigten Kreditinstitut oder der Bundesbank stammen.
3. Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin
Der Betrag muss der Gerichtskasse vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben sein; ein Nachweis über die Gutschrift ist im Termin vorzulegen.







